fbpx

Ein Exkurs in die Rechtssprechung

Es gibt nichts, was es nicht gibt. Das Fachmagazin procontra beschäftigt sich mit einem Thema, das auch uns in den vergangenen Monaten betroffen hat. Ein in der Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug geht in Flammen auf und beschädigt mehrere weitere Fahrzeuge und ein Mehrfamilienhaus.

Das ist ein Schaden, der nachdenklich macht und die Betroffenen im ersten Moment hilflos zurück lässt. Noch ärgerlicher wird die Angelegenheit, wenn unklar ist, welche Versicherung am Ende des Tages zuständig ist.

Grundsätzlich gilt eine Faustformel: Kasko vor Haftpflicht. Grundsätzlicher gilt: ein Gebäude sollte immer mit einer Feuerversicherung, noch besser einer Gebäudeversicherung ausgestattet sein – mit korrekter Wertermittlung. Dazu finden Sie weitere Informationen im Bereich Gebäudeversicherung. Für den Schaden am Mobiliar wäre eine Hausratversicherung zuständig.

Wer zahlt im Falle eines Fahrzeugbrandes?

Wer sein Fahrzeug mit einer Teilkaskoversicherung ausgestattet hat, der ist auch bei einem Brandschaden in der Regel auf der sicheren Seite. Dennoch lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Denn auch im Falle eines Brandschadens sind ggf. Ausschlüsse zu beachten.

Diese wären nach GDV-Musterbedingungen z.B. :

  • Vorsätzliche Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer
  • generell Vorsatz durch den Versicherungsnehmer
  • bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer den Schaden ggf. kürzen
  • Schmor- und Sengschäden
  • innere Unruhen (wie z.B. eine Mai-Demonstration oder G20-Gipfel), hier gibt es zumindest Diskussionsbedarf
  • Kriegs(ähnliche)ereignisse
  • Maßnahme der Staatsgewalt
  • Schäden durch Kernenergie

Die oben genannten Punkte können je nach dem von Ihnen gewählten Versicherer auch abweichen.

Zurück zum Fall von procontra: Ein geparktes Fahrzeug war plötzlich in Flammen aufgegangen und hatte dabei den daneben geparkten Wagen beschädigt. Weil der Kfz-Haftpflichtversicherer des brandursächlichen Pkw die Zahlung verweigerte, musste das LG Rostock entscheiden.

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen, um mit uns in Verbindung zu treten.