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Die Haftung im Ehrenamt:
was Vereinsvorstände unbedingt wissen sollten!

In Deutschland gibt es weit über eine halbe Million Vereine. Viele davon werden im Ehrenamt geführt. Das bedeutet oft: auf freiwilliger Basis, in der Freizeit und „für lau“. Doch auch als Vorstand eines Ehrenamts kann einiges schief gehen. Die Frage der Haftung wird hier allerdings oft sträflich unterschätzt.

Im nachfolgenden Beitrag klären wir diese Fragen:

  • Wer muss für Fehler des Vorstands und dadurch entstandene finanzielle Schäden gerade stehen – der Verein, das Organ „Vorstand“ oder gar der Verursacher selbst?
  • Gilt die Haftung in voller Höhe oder gibt es eine Begrenzung?
  • Was ist mit strafrechtlichen Aspekten?

Die Haftung im Ehrenamt ist nicht zu unterschätzen!

  • Wer einen Fehler macht, der haftet. Ob als hauptamtlicher Vorstand gegen Entgelt oder im Ehrenamt: das spielt keine Rolle.
  • Die Höhe der Haftung ist unbegrenzt, d.h. Zugriff auf Privatvermögen ist durchaus möglich!
  • Die Mitglieder der Organe haften auch gesamtschuldnerisch. So kann ein Fehler eines (eventuell auch bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds) dazu führen, dass alle Vorstände mit ihrem Privatvermögen haften müssen.
Die Haftung im Ehrenamt wird häufig unterschätzt.

Als Vorstand oder Vorsitzender kann Ihnen ein Fehler, der den Verein Geld kostet, zur Last gelegt werden. Das kann einen Vorsitzenden des Fußballclubs genauso treffen wie jeden anderen Funktionär. Egal ob hauptamtlicher Geschäftsführer oder ehrenamtlicher Schatzmeister: fehlt Geld des Vereins, sind Sie auch schon dabei!

Vorteil Ehrenamt: die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsfunktionäre ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Als ehrenamtlicher Vereinsfunktionär gilt, wer für seine Tätigkeit weniger als EUR 840 im Jahr erhält (Stand: 01.01.2021). Bei der Beurteilung, ob es sich um ein Ehrenamt handelt, orientiert man sich am § 3 Nr. 26 a EStG.

Fehlverhalten vom Entscheidungsträgern kann also nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine und Verbände teuer zu stehen kommen.

So schnell sind Vereinsvorstände in der Haftung

Was kann in einem Verein passieren? Was ist ein realistischer Schadenfall? Folgenden Szenarien sind denkbar:

  • Mietverträge werden zu ungünstigen Bedingungen oder überhöhtem Mietzins abgeschlossen.
  • Dem Verein entgehen öffentliche Mittel, weil der Vorstand sie nicht rechtzeitig beantragt hat.
  • Baukosten liegen am Ende deutlich über der von den Mitgliedern genehmigten Summe.
  • Zweckgebundene Spenden müssen zurückgezahlt werden, da sie falsch verwendet wurden.
  • Der Verein verliert aufgrund von Rechtsfehlern die Gemeinnützigkeit und hat damit keinen Anspruch mehr auf Subventionen und Steuervorteile.

Die persönliche Erfahrung zeigt: So unwahrscheinlich sind die genannten Schadenfälle nicht! Uns ist ein Fischerverein bekannt, dessen Vorstand die Verlängerung der Teich-Pacht vergessen hat. Auch die überhöhten Baukosten durften wir schon miterleben.

Das Märchen vom Zusammenhalt in Vereinen

Wer jetzt behauptet „Das kann uns alles nicht passieren!“ ist wahrlich schlecht beraten.

Klar: Vereinsmitglieder halten zusammen. Sie unterstützen sich gegenseitig bei Arbeitsdiensten. Jeder steht für den anderen ein im Sinne des Vereinszweckes. Aber spätestens beim Geld hört der Spaß auf.

Gerade in großen Vereinen gibt es oft einen, der alles besser weiß. Einer, der eigentlich nie auftaucht, sich nicht engagiert, aber genau dann da ist, wenn man ihn eher nicht braucht: nämlich dann, wenn was Blödes passiert ist. Und derjenige schafft es dann spielend, einen Gegenpartei zu mobilisieren.

Absicherung und Hilfe im Schadenfall oder im vermutetet Schadenfall bietet eine sogenannte D&O-Versicherung („directors and officers“).

Die wichtigen Funktionen einer Vereins-D&O

  • Eine D&O-Versicherung gleicht nicht nur den finanziellen Eigenschaden des Vereins aus, sondern hilft auch, den Vereinsfrieden wiederherzustellen.
  • Zugleich hat sie auch die Funktion einer passiven Rechtsschutzversicherung. Sie prüft, ob Ansprüche von innen oder außen gerechtfertigt sind. Sind sie ungerechfertigt, wehrt sie diese Ansprüche ab.

Restrisiko bleibt auch für Ehrenamtler

Zwar wurde das Haftungsrisiko im Ehrenamt mit der Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, aber sind wir ehrlich: das Restrisiko ist immens, denn es ist in der Höhe unbegrenzt! Zusätzlich ist der Entscheidungsträger mit seinem Privatvermögend haftend.

Wichtig ist zudem zu wissen, dass die Ermittlung der Schwere der Fahrlässigkeit, oft mit einem langen und meist kostenintensiven Prozess einher geht. Dieses Risiko gilt es im Rahmen einer Versicherungslösung abzusichern.

Auch in diesem Fall gilt: eine angepasste und ausreichend hohe Versicherungssumme ist das A und O. Gerade Vereine mit hohen Mitgliederzahlen oder einem entsprechenden Vereinsvermögen sollten auf die richtige Versicherungssumme achten.

Fazit: Eine gute D&O-Versicherung ist für jeden Verein dringend zu empfehlen. Sie ist immer eine sinnvolle Ergänzung, auch wenn bereits eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

Noch ein Hinweis: es gibt Versicherer und Agenturen, die keine D&O Versicherung für Vereine anbieten können. Oft wird dann argumentiert, dass eine Vereinshaftpflicht völlig ausreichend sei. Das ist nicht der Fall! Eine Haftpflichtversicherung reguliert lediglich Schäden, die Dritten entstanden sind.

Selbst wenn eine Vereins-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Vermögenschaden-Deckung besteht, besteht aufgrund bestimmter Klauseln unter Umständen eine nicht unwesentliche Deckungslücke. Sichern Sie sich ab!

Was soll ich tun?

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