Darf ich trotz Kurzarbeit weiterhin in der PKV privatversichert sein?
PKV in der Kurzarbeit? Was hat das für Auswirkungen? Ein Fall wie Corona lässt unseren gewohnten Alltag aus den Fugen geraten. Viele Arbeitgeber sind aufgrund der aktuellen Situation gezwungen, ihre Mitarbeiter in die Kurzarbeit zu schicken. Davon sind Privatversicherte leider nicht ausgenommen.
Wir haben uns die Auswirkungen von Corona auf die private Krankenversicherung genauer angesehen.
Kurze Entwarnung vorab: Es gibt keinen Grund zur Sorge.
Leistungen zum Thema „Corona“
Die Temperatur ist stark erhöht, man hustet fürchterlich – endgültige Klarheit, ob man sich infiziert hat, bringt ausschließlich ein Test auf COVID-19. Dieser ist auch in der PKV als medizinisch notwendige Heilbehandlung eingestuft.
Sollte dieser positiv ausfallen, wird eine stationäre oder gar ambulante Behandlung nötig. Über den Umfang entscheidet der behandelnde Arzt beziehungsweise das Krankenhaus.
Der Test, sowie die Behandlung, werden im tariflichen Umfang erstattet.
Finanzielle Ansprüche in der Pandemie
Als Angestellter erhalten Sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wie bei anderen Krankheiten auch – 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Danach bekommen Sie Ihr vertraglich vereinbartes Krankentagegeld.
Sollten Zahlungen nach §31 IfSG im Raum stehen, sind diese dem Krankentagegeld vorzuziehen. Der genannte Paragraph definiert ein berufliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz, aus dem ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG entstehen kann. Dieser ist jedoch mit den zuständigen Behörden abzuklären.
Dieser Anspruch kann im übrigen auch ohne eine Erkankung bestehen (anders als beim Krankentagegeld).
Als Selbstständiger haben Sie keine Entgeltfortzahlung. Ihnen bleibt lediglich der Weg über die Krankentagegeldversicherung – und diese leistet ausschließlich bei Erkrankung. Ein Verdacht ist nicht ausreichend!
Auch in der Selbstständigkeit gilt es abzuklären, inwiefern § 31 IfSG eintritt und ob Ihnen eine Entschädigung zusteht.
PKV in der Kurzarbeit: darf ich überhaupt privatversichert bleiben?
Ein „vorrübergehendes Unterschreiten“ der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist lediglich ein temporärer Zustand und löst keine Änderung des Versicherungsstatus aus. Eine Rückkehr in die GKV aufgrund von Kurzarbeit ist nicht erforderlich – aber auch nicht möglich.
Die Versicherungsfreiheit bleibt Ihnen erhalten.
Arbeitgeberzuschuss bei PKV Versicherten
Der PKV-Zuschuss für Kurzarbeiter ist in § 232a Abs. 2, § 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V geregelt. Danach muss bei Kurzarbeit der Arbeitgeber weiterhin einen (erhöhten) Zuschuss zur PKV seines Arbeitnehmers leisten.
Auf das IST-Engelt gilt weiterhin die paritätische Finanzierung (50% AG, 50% AN). Auf die Differenz vom SOLL-Entgeld zu IST-Entgeld trägt der Arbeitgeber den Zuschuss alleine. Der Zuschuss kann nicht höher sein als der tatsächlich zu zahlende Beitrag der PKV.
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