Spezial-Strafrecht: Warum wir Trainer, Ehrenamtliche, Lehrer, Ärzte und Polizisten besonders schützen müssen!
Was hat Spezial-Strafrechtsschutz mit schwimmen zu tun? Der Schwimmtrainer meiner Tochter ist zum Jahreswechsel in Rente gegangen. Das war sein Plan. Er ist 65, eigentlich Frührentner und bringt seit was weiß ich wie vielen Jahren Kindern das Schwimmen bei. Ein Nachfolger war lange Zeit nicht in Sicht. Also überlegte sich Claudiu, ob er nicht doch noch ein Jahr dran hängt, damit unsere Kinder nicht absaufen.
Aber macht sich ein Nachfolger darüber Gedanken, ob er einen Spezial-Strafrechtsschutz benötigt?
Claudiu war ein Trainer der alten Garde. Einer, der ein Kind auch mal ins Wasser zieht oder laut schimpft, wenn im Wasser keine Disziplin ist. Heutzutage ist das vielleicht nicht „state-of-the-art“.
Es gibt Eltern, die finden das unmöglich. Auch Claudiu und ich sind mal aneinander gerasselt. Das Ergebnis spricht jedoch für sich. Die Kinder, die bei Claudiu schwimmen lernen, die kämpfen im Wasser nicht ums Überleben, sondern sie schwimmen.
Und zwar richtig und viele auch richtig gut.
Freizeit-Tipp: Schwimmabzeichen machen. Richtig schwimmen, rettet leben.
Warum muss man Trainer und Ehrenamtliche besonders schützen?
Die Geschichte oben ist nur eine von vielen. Sie beschriebt, dass die vielen ehrenamtlichen Mitarbeiter oder diejenigen, die auf 450-Euro-Basis Kindern und Erwachsenen Sport beibringen, eine wichtige Stütze unserer Gesellschaft sind. Doch unsere Gesellschaft wird immer verrückter. Man muss froh sein, dass es noch Leute gibt, die Charakter haben, stark sind und ihr Wissen gerne weiter geben. Wie sieht es denn aus mit der Haftung im Ehrenamt?
Was würde denn passieren, wenn ein Schwimmtrainer ein Kind ins Wasser zieht und es eben nicht schwimmt oder sich dabei verletzt. Sicher ist diese Handlung nicht darauf ausgerichtet, dem Kind einen Schaden zuzufügen. Aber was ist, wenn was passiert?
Wenn tatsächlich was passieren sollte, dann steht das Thema vorsätzliche Körperverletzung im Raum – eine Straftat!
- Wie soll sich der Schwimmlehrer verteidigen?
- Steht der Schwimmverein dann hinter ihm?
- Ist der Schwimmverein überhaupt zuständig?
Nein. Eine Strafanzeige geht grundsätzlich gegen die handelnde Person! Daher muss man als Trainer immer die Möglichkeit haben, sich vor Gericht zu verteidigen.
Daher empfehlen wir allen, die irgendwie mit Aufsichtpflicht oder Umgang mit Schutzbefohlenen haben, den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Aber Achtung: eine reine Rechtsschutzversicherung ist nicht ausreichend.
Denn wie immer gilt: Vorsatz ist ausgeschlossen!
Abhilfe schafft hier der Baustein:
Spezial-Strafrechtsschutz (SSR)!
Der Spezial-Strafrechtsschutz bietet auch dann Deckung, wenn eine vorsätzliche Handlung, eine Straftat im Raum steht und sich der Versicherte verteidigen muss. Der Vorsatzausschluss greift hier nicht!
Aber: sollte eine rechtkräftige Verurteilung erfolgen, wird rückwirkend der Versicherungsschutz entzogen und die Kosten müssen an den Versicherer zurückerstattet werden. Der SSR kein Freibrief für potenziellen Straftäter.
7 Beispiele für Berufsgruppen oder Tätigkeiten, bei denen es ohne Spezial-Strafrechtsschutz (SSR) schnell recht eng werden kann!
Lehrer: eine Schülerin verliebt sich in einen Lehrer und wirft ihm aufgrund von Zurückweisung oder Nichterwiderung der Liebe sexuelle Belästigung oder Vergewaltung vor.
Arzt: ein Patient muss aufgrund einer massiven Alkoholvergiftung in der Notaufnahme zum Selbstschutz fixiert werden. Die Angehörigen zeigen den Arzt wegen freiheitsentziehenden Maßnahmen an.
Polizist: während eines Einsatzes bei einer Demonstration wird ein Polizist von gewaltbereiten, maskierten Personen massiv attackiert. Er wehrt sich mit dem Schlagstock. Das Video wird in Ausschnitten in der Tagesschau gezeigt. Gegen den Beamten wird Strafanzeige gestellt.
Ehrenamtlicher Trainer: Ein Gewitter überrascht während des Trainings die Jugendmannschaft. Anstatt das Training abzubrechen, lässt der Trainer die Jungs weiter spielen. Durch Blitzschlag werden vier Jugendliche verletzt. Die Eltern stellen auf Anraten ihres Anwaltes Strafanzeige.
Vereinsvorstand: bei der Renovierung des Vereinsheims entspricht die Vergabe des Auftrages nicht den gewünschten Kriterien der Ausschreibung. Zudem wird bekannt, dass der Vorstand eine Spende vom ortansässigen Bauunternehmer entgegen genommen hat. Diese ist nicht ordnungsgemäß verbucht. Die Baukosten laufen aus dem Ruder. Ein Mitglied des Vereins – ebenfalls Bauunternehmer – stellt Strafanzeige gegen den gesamten Vorstand wegen Veruntreuung von Vereinsvermögen und Bestechlichkeit.
Erzieher: während der Hausaufgaben stört ein Junge permanent die anderen Kinder bei der Arbeit. Der Erzieher beschließt, den Jungen aus der Gruppe zu nehmen. Er wirft ihn aus dem Raum. Das Kind schleicht sich in den Garten und stürzt unbeaufsichtigt vom Klettergerüst.
Bademeister: während sich der Bademeister um die Verletzung am Fuss einer Besucherin kümmert, erleidet ein älterer Herr einen Herzinfarkt und ertrinkt im Nichtschwimmerbecken.
Die Lösung: eine Versicherungslösung!
Wenn man die ganzen Beispiele so liest. Da kann es dem einen oder anderen schon vergehen, ein Amt zu übernehmen oder einen bestimmten Beruf auszuüben. Der Spruch: „Das mache ich nicht. Da stehe ich ja mit einem Bein im Knast!“ ist gar nicht so weit hergeholt.
Die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung ist dazu konzipiert, die Angst zu mindern. Sie erhält die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte, aber strafrechtliche relevante Anschuldigungen zu wehren.
Auf welche Punkte muss man beim Abschluss dieses wertvollen Bausteines achten. Das erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch. Oder in einem weiteren Blogbeitrag.
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